Satzung des Vereins "Eine Welt für Alle" 4.November 2002
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen "Eine Welt für Alle".
(2) Er hat seinen Sitz in Norderstedt.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Aufgabe und Ziel des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen, die eine wirksame Hilfe für die Bevölkerung in den Ländern der sogenannten Dritten Welt bedeuten. Der Verein fühlt sich den Grundsätzen der Agenda 21 verpflichtet und leistet einen Beitrag zur Völkerverständigung.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch ideelle, finanzielle und materielle Unterstützung von Selbsthilfe- und Aufbauprojekten in der sogenannten Dritten Welt, durch öffentliche Veranstaltungen in den Bereichen Kultur, Menschenrechte, weltwirtschaftliche Zusammenhänge usw.
(3) Bei seiner Tätigkeit legt der Verein Wert auf Zusammenarbeit mit allen sozialen, öffentlichen, privaten, kirchlichen und wissen¬schaftlichen Organisationen, die den Zielen des Vereins förderlich sind.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von 1977. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen wollen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Beitritt muß schriftlich beantragt werden.
(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem Ausschluß oder dem Austritt. Der Austritt kann jederzeit erfolgen, ist nicht an Fristen gebunden und muß dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlußfassungsorgan des Vereins. Sie entscheidet über:
1. Satzungsänderungen
2. Erhebung von Beiträgen
3. Wahl und Entlastung des Vorstandes
4. Wahl zweier Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
5. Ausschluß von Mitgliedern bei vereinsschädigendem Verhalten
6. Verwendung von Jahresüberschüssen
7. Auflösung des Vereins
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Ausschluß von Mitgliedern sind nur mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich.
(3) Der Vorstand ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen und diese auch zu leiten, sofern nicht die Mitgliederversammlung selbst mit Mehrheit der Anwesenden eine Versammlungsleitung bestimmt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn zu ihr mit einer Frist von 4 Wochen unter Beifügung des Tagesordnungs¬vorschlages eingeladen wird.
(5) Auf Verlangen von mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder muß binnen Monatsfrist eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
(6) Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und von zwei Mitgliedern zu beurkunden.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen: dem/der Vorsitzenden, dem/der StellvertreterIn, dem/der KassenführerIn.
(2) Die Vorstandsmitglieder sind in getrennter Abstimmung von der Mitgliederversammlung zu wählen.
(3) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.
§ 7 Auflösung des Vereins
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
(2) Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

